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Heimatverein Löningen e.V.

Heimatverein Löningen e.V.

Satzung

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Löningen e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Löningen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 150440 eingetragen.
 
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung der Heimatpflege bzw. Heimatkunde.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
a) Zeitgemäße Pflege des Heimatgedankens
b) Durchführung von heimatkundlichen Exkursionen, Wanderungen, Radwanderungen
c) Entwicklung des Verständnisses für die geschichtlichen, naturkundlichen und sozialen Eigenheiten des hiesigen Raumes
d) Sammlung und Pflege des heimatlichen Brauch- und Schrifttums
e) Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern
f) Erhaltung der plattdeutschen Sprache
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
§ 3 – Mittelverwendung und Begünstigungsverbot
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ebenso keinen Anteil am Vereinsvermögen.
 
§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden, die an den Zielen des Vereins Interesse haben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat
b) mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.
Der Ausschluss ist mit der Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinsangehörigkeit sich ergebenen Rechte und Pflichten.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen benannt werden, die sich um die Aufgaben des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
 
§ 5 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Heimatverein Löningen e.V. kann, um über den lokalen Raum hinaus präsent zu sein, Mitglied in überregionalen Verbänden werden.
 
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet. Der festgesetzte Beitrag ist jeweils innerhalb der ersten drei Monate für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 
§ 8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Erlass und Änderung der Satzung
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
5. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
6. Abnahme des Kassenberichts
7. Entscheidung über sonstige vom Vorstand überwiesene Angelegenheiten
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
10. Entlastung des Vorstandes
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses schriftlich beantragen.
Sie ist in demselben Umfange wie die ordentliche Mitgliederversammlung zuständig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche durch Bekanntmachung in der Lokalpresse (Münsterländische Tageszeitung) einberufen, wobei Tag der Bekanntmachung in der Lokalpresse nicht mitgerechnet wird. Diese Form der Einberufung ist die rechtsverbindliche. Wenn daneben noch eine andere Form der Einberufung gewählt wird, so hat das auf die Rechtswirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
 
§ 9 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, und zwar
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Löningen
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und bereitet die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor. Er ist für die Führung der Niederschriften der Mitgliederversammlung und der Vorstands- sitzung verantwortlich und erhält die bei der Wahrung seiner Aufgaben entstehenden Aufwendungen erstattet. Im Übrigen sind Vorstand und Mitglieder ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Intern soll der stellvertretende Vorsitzende von dem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet diese. Über die Sitzung ist
ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und den Vorsitzenden zu unterschreiben.
 
§ 10 – Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
In der Jahreshauptversammlung ist über die Rechnungs- und Kassenführung Bericht zu erstatten. Die Rechnungs- und Kassenführung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern vorzunehmen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 
§ 11 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und erfordert die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist nach nochmaliger Einberufung der Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die einfache Stimmenmehrheit ausreichend.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Löningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege, zu verwenden hat.
 
Löningen, den 18.05.2022
 
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